Satzung des Kreisverbandes Offenbach Land der
Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 - Zweck
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne
Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen
Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim
Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei
Deutschland entschieden ab.
(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden
geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Rodgau.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei
Deutschland anerkennt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen
(mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die
Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der
Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so
kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung
eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der
Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der
Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die
Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat
nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in
dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der
Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes
überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der
betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz
hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des
nächsthöheren Gebietsverbandes.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der
Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen
Arbeit der Partei zu beteiligen.
§ 5 - Beitragspflicht
Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich
nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des
Wahlrechts,
4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit
Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der
Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand deligiert
haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, in schriftlicher
Form, unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder
einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig
ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
II. Gliederung
§ 8 - Kreisverband
(1) Der Kreisverband Offenbach Land ist eine Untergliederung des Piratenpartei
Deutschland Landesverbandes Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland,
Kreisverband Offenbach Land".
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Offenbach Land.
§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer
ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5
Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung
mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand stellt dem zu gründenten Ortsverband einen
Gründungsbeauftragten zu Verfügung.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10 - Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. Kreisparteitag
2. Kreisvorstand
§ 11 - Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder
außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes
und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur
im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung
nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen
werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist
durch Beschluss des Kreisvorstandes vom selbigen mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des
Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden:
1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat
vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den
außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.
§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über
grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
c) den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen.
In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
II. Wahl des Kreisvorstandes und
III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des
Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die
Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden
(Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der
Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III.
wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als
zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der
Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der
Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch
Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet
und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn
die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder
unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu
schliessen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht
satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 14 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. dem stellv. Kreisvorsitzenden
3. dem Kreisschatzmeister
4. dem Vorsitzenden der PIRATEN-Kreistagsfraktion oder einem anderen aus der
PIRATEN-Kreistagsfraktion gewähltem Pirat
5. einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Offenbach Land
der Piratenpartei Deutschland sein muss
6. bis zu vier Beigeordneten
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden
Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den
verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der
Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich
kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern
des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl
der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom
Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher
Kreisparteitag einzuberufen.
§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des
Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der
Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem
Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder,
zumindest aber drei, anwesend ist.
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen
Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu
widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der
Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und
stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände
oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von
dem stellv. Vorsitzenden oder einem Beisitzer, regelmäßig mindestens einmal monatlich oder
nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
2. von einem Ortsverband
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
§ 16a - Zulassung von Gästen
§ 17 - Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 18 - Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen,
Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie
durch sonstige Einnahmen.
§ 19 - Beitragsordnung
(1) Der Kreisvorstand beschließt unter Beachtung der Beitragsordnung des Landes eine
eigene Beitragsordnung.
(2) Sonderbeiträge sind nach Beschluss des Vorstandes periodisch monatlich, viertel,
halb oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits
entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.
(3) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung
des Landes.
(4) Der Kreisverband hat die Beitragshoheit über die Sonderbeiträge. Er kann die
Beitragsvereinnahmung auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.
(5) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge
zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der
Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig
sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer
jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen
und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem
Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen und Rechnungsprüfungen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und
unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die
Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den
Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.
§ 21 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 22 - Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern
sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen
der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder
Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem
Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den
Kreisverband zu unterstützen.
(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung
gewähren.
§ 23 - Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer
von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen
Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der
Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der
Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die
Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den
Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag
ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen Außerordentlichen
Kreisparteitag einberufen.
(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit
Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit
beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen
Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 24 - Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser
muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen,
wenn sie mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen und auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
(3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand, von einem Drittel der
Untergliederungen gemeinsam oder von einem Zehntel der Mitglieder zum Zeitpunkt der
Einberufung des Kreisparteitages gemeinsam gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in
Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des
Kreisverbandes Offenbach Land verbindlich.
(2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags und Finanzordnung der Bundespartei
und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der
Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Offenbach Land
und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung
vorgeht.
§ 26 - Inkrafttreten
Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 14. September 2009 in Rodgau
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.